Gerätespezifische Nutzungsordnung für das Laboratorium für Elektronenmikroskopie (LEM)

des Imaging-Zentrums der Fachrichtung Biologie

Vom 7. Januar 2022

§ 1 Geltungsbereich der Nutzungsordnung

Diese Ordnung regelt die Nutzung der vom LEM angebotenen Leistungen im Anwendungs- und Servicebetrieb. Sie ist als Anlage Bestandteil der Rahmennutzungsordnung für das Imaging-Zentrum der Fachrichtung Biologie.

§ 2 Ansprechpersonen

  1. Allgemeine Ansprechperson ist der*die administrative Leiter*in des Imaging-Zentrums.
  2. Wissenschaftliche Ansprechpersonen und die für die jeweiligen Geräte verantwortlichen Personen sind auf der Homepage des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de/ueber-uns/organisation/team/) aufgeführt.

§ 3 Leistungsspektrum des LEM

  1. Geräte
    Die im LEM zur Verfügung stehenden Elektronenmikroskope sowie eine detaillierte Beschreibung der Geräte sind auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) aufgeführt.
  2. Techniken zur Probenvorbereitung
    Die zur Probenvorbereitung verwendeten Methoden sind auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) aufgeführt und erläutert. 
  3. Sonstige Serviceleistungen
    Der Service des LEM beinhaltet die wissenschaftliche Beratung von Nutzer*innen durch den*die Leiter*in des LEM hinsichtlich der zu bearbeitenden Fragestellung und der experimentellen Vorgehensweise, die Vorbereitung (Präparation) der Proben für die Elektronenmikroskopie, die Mikroskopie sowie die Dokumentation der Proben.

§ 4 Präparation der Proben

  1. Die Probenpräparation unter Nutzung der Infrastruktur des LEM erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeitende des LEM.
  2. Nutzer*innen und externe Auftraggeber*innen sind verpflichtet, sowohl das biologische Material als auch nur zur Mikroskopie übergebene oder im Anwendungsbetrieb genutzte Proben ausschließlich in inaktiver Form für die Untersuchungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass von dem Probenmaterial und bei der Handhabung der Proben keinerlei Gefahr mehr für den Menschen ausgehen kann.
  3. Bei Bedarf werden die zur Fixierung notwendigen Chemikalien (Fixativ) zur Verfügung gestellt. Mit Übernahme des Fixativs verpflichtet sich der*die Nutzer*in im Hinblick auf dessen Handhabung zur Einhaltung der Laborordnungen, der Gefahrstoffverordnung und aller weiteren anwendbaren Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. Die Universität haftet nicht für Schäden der Nutzer*innen, die auf eine Verletzung der in Satz 2 genannten Regeln zurückzuführen sind. Von Ansprüchen Dritter, hat der*die Nutzer*in die Universität freizuhalten.
  4. Können wegen zu starker Nachfrage nicht alle Anfragen erfüllt werden, entscheidet der*die Leiter*in des LEM über die Zuteilung der Kapazitäten und die zeitliche Reihenfolge der Abwicklung der einzelnen Anfragen. Die Nutzungspriorität richtet sich nach der Aufzählung der Nutzergruppen in § 4 der Rahmennutzungsordnung.
  5. Die Bearbeitung der von externen Auftraggeber*innen abgegebenen Proben erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Auftragseingangs, aber immer unter Berücksichtigung der bestmöglichen Bearbeitungseffizienz.

§ 5 Allgemeine Gerätenutzung

  1. Die Geräte werden in der Regel von Mitarbeitenden des LEM im Servicebetrieb bedient.
  2. Im Falle eines längerfristigen Projekts mit einer hohen Probenzahl oder mit Proben, an die umfangreiche Abbildungsanforderungen gestellt werden, ist für Personen gemäß § 4 Abs. 3 der Rahmennutzungsordnung auch die Nutzung der Elektronenmikroskope im Anwendungsbetrieb möglich.

§ 6 Gerätezulassung und Zugangsregelungen für Anwender*innen

  1. Anwender*innen dürfen die unter § 3 aufgeführten Geräte erst nach dem Ausfüllen des Erhebungsbogens (§ 5 Abs. 2 der Rahmennutzungsordnung) für das entsprechende Gerät (ein Formular pro Gerät) sowie einer mehrtägigen Einweisung durch eine für das jeweilige Gerät verantwortliche Person nutzen. Die personengebundene Geräteeinweisung ist mit einer Sicherheitsbelehrung und einer Strahlenschutzunterweisung (wenn für das jeweilige, unter § 3 Abs. 1 aufgeführte Gerät erforderlich) verbunden. Erst danach sind die Anwender*innen zur eigenständigen Bedienung der Elektronenmikroskope berechtigt.
  2. Die Nutzung des Geräts durch den*die Anwender*in muss mindestens einmal im Quartal erfolgen. Sollte die letzte Gerätenutzung durch den*die Anwender*in länger als 6 Monate zurückliegen, erfolgt die Mikroskopie der Proben durch eine für das jeweilige Gerät verantwortliche Person zu den in der Entgelttabelle aufgeführten Kosten. Wenn die letzte Nutzung länger als 6 Monate zurückliegt und absehbar ist, dass wieder eine hohe Probenzahl durch den*die Anwender*in zu mikroskopieren ist, erfolgt eine erneute, in diesem Fall entgeltpflichtige Geräteeinweisung, die mit einer Sicherheitsbelehrung verbunden ist.
  3. In Abhängigkeit vom Gerät erfolgt die Vergabe der Termine für Anwender*innen in Absprache mit dem*der Leiter*in des LEM oder die Buchung über den Gerätenutzungskalender. Der*die Anwender*in hat sein*ihr Passwort vor Missbrauch durch Dritte zu schützen.
  4. Ist für die Nutzung eines Geräts eine elektronische Buchung vereinbart, ist diese Voraussetzung für die Nutzung des Geräts. Die Nutzung dieses Geräts ohne vorherige Reservierung im Gerätenutzungskalender ist untersagt.
  5. Buchungen über den Gerätenutzungskalender dürfen nur von Anwender*innen vorgenommen werden. Es ist allen Anwender*innen ausdrücklich untersagt, Geräte für nicht eingewiesene oder andere nicht-berechtigte Personen zu buchen. Eine Zuwiderhandlung kann zum sofortigen Verlust der eigenen Nutzungserlaubnis führen.
  6. Sollte ein Gerät aufgrund eines Defekts oder einer Wartung nicht zur Verfügung stehen, ist das LEM berechtigt, den Nutzungstermin abzusagen. Der*die Anwender*in wird darüber informiert.

§ 7 Gerätenutzung für Anwender*innen

  1. Die unter § 3 aufgeführten Geräte dürfen nur von Anwender*innen genutzt werden. Es ist allen Anwender*innen ausdrücklich untersagt, anderen Personen Zugang zu den Geräten zu ermöglichen.
  2. Die Nutzung darf durch die Anwender*innen im vereinbarten Zeitraum erfolgen. Sollten längere Nutzungszeiten erforderlich sein, können diese in Abhängigkeit vom Gerät entweder in Absprache mit dem*der Leiter*in des LEM vereinbart werden, wenn das Gerät in der dafür benötigten Zeit nicht bereits anderweitig belegt ist oder vor Ort im Buchungssystem eingetragen werden, wenn die dafür benötigte Zeit nicht durch eine nachfolgende Buchung belegt ist.
  3. Die von Anwender*innen generierten Daten dürfen in Abhängigkeit vom Gerät ausschließlich mit USB-Sticks der Mitarbeitenden des LEM von diesen von den Rechnern an den Geräten kopiert werden!
  4. Jede*r Anwender*in ist am Ende der Nutzungszeit zur Eintragung in das Logbuch verpflichtet.

§ 8 Lagerung von Proben

  1. Die für die Rasterelektronenmikroskopie im Servicebetrieb präparierten oder anderweitig vorbereiteten Proben werden im Exsikkator gelagert und in der Regel nach 5 Jahren Aufbewahrung entsorgt.
  2. Diefür die Transmissionselektronenmikroskopie im Servicebetrieb vorbereiteten Trägernetzchen werden im Exsikkator aufbewahrt und in der Regel 5 Jahre nach der Präparation entsorgt.

Anlage

Entgelttabelle für das LEM der Fachrichtung Biologie in der jeweils geltenden Fassung