Rahmennutzungsordnung des Imaging-Zentrums der Fachrichtung Biologie

Vom 7. Januar 2022

Aufgrund von § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018), erlässt der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald die folgende Rahmennutzungsordnung des Imaging-Zentrums der Fachrichtung Biologie als Satzung:

Präambel

Das Imaging-Zentrum ist eine gemeinschaftliche Einrichtung von Arbeitsgruppen der Fachrichtung Biologie der Universität Greifswald. Das Ziel des Zentrums ist die Bündelung von Ressourcen durch arbeitsgruppenübergreifende Nutzung bildgebender Verfahren, für die verschiedene Institute der Fachrichtung Biologie und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät die erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen.

Diese Rahmennutzungsordnung wurde entsprechend den von der DFG aufgestellten Anforderungen an Nutzungsordnungen von Gerätezentren erstellt.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt die Nutzung der vom Imaging-Zentrum angebotenen Leistungen. Sie gilt sowohl für die selbstständige Arbeit an den Geräten (nachfolgend „Anwendungsbetrieb“) als auch für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen durch das Personal des Imaging-Zentrums bzw. der beteiligten Arbeitsgruppen (nachfolgend „Servicebetrieb“).
  2. Über diese Ordnung hinaus gelten gerätespezifische Nutzungsordnungen, die als Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Rahmennutzungsordnung sind. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen den Regelungen dieser Rahmennutzungsordnung vor.
  3. Die Rahmennutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die Leistungen des Imaging-Zentrums in Anspruch nehmen.

§ 2 Ansprechpersonen

  1. Die wissenschaftlichen und technischen Ansprechpersonen des Imaging-Zentrums und der beteiligten Arbeitsgruppen für Fragen zu Methoden, Geräten und Nutzungsmodalitäten sind auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) und in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführt.

§ 3 Geräte

  1. Informationen über die aktuelle Geräteausstattung des Imaging-Zentrums und eine detaillierte Beschreibung der Geräte finden sich auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de).

§ 4 Nutzer*innen

  1. Mitarbeitende sowie die Studierenden der Fachrichtung Biologie haben inhaltliche und zeitliche Priorität bei der Nutzung von Geräten und Inanspruchnahme von Serviceleistungen.
  2. Darüber hinaus stehen die Geräte auch den Mitarbeitenden und Studierenden der anderen Fachrichtungen der Universität einschließlich der Universitätsmedizin Greifswald zur Nutzung zur Verfügung.
  3. Mitarbeitende und Studierende der Universität (einschließlich der Abteilungen des Interfakultären Instituts für Genetik und Funktionelle Genomforschung aus der UMG) können die Geräte entsprechend den gerätespezifischen Nutzungsordnungen im Anwendungs- und Servicebetrieb nutzen. Mitarbeitenden der Universitätsmedizin Greifswald stehen die Geräte nur im Servicebetrieb zur Verfügung[1],[2]. Nutzer*innen im Anwendungsbetrieb werden nachfolgend als Anwender*innen, Nutzer*innen im Servicebetrieb als interne Auftraggeber*innen bezeichnet. Anwender*innen und interne Auftraggeber*innen werden gemeinsam als Nutzer*innen bezeichnet.
  4. Weiterhin ist im Rahmen freier Kapazitäten auch die Nutzung der Geräte durch externe wissenschaftliche sowie kommerziell ausgerichtete Einrichtungen im Servicebetrieb möglich, die nachfolgend als externe Auftraggeber*innen bezeichnet werden.
  5. Können wegen zu starker Nachfrage nicht alle Nutzungsanfragen erfüllt werden, entscheiden die auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) und in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführten Ansprechpersonen unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Nutzungspriorität über die Zuteilung der Kapazitäten und die zeitliche Reihenfolge der Bearbeitung der einzelnen Anfragen.

[1] Ausnahmeregelungen gelten für Großgeräte, die gemeinsam mit Mitarbeitenden der Universitätsmedizin Greifswald beantragt wurden.

[2] Ausnahmeregelungen gelten für Geräte, die der Universität Greifswald durch Schenkung von der Universitätsmedizin Greifswald zur Verfügung gestellt wurden und deren Nutzung durch Mitarbeitende der Universitätsmedizin Greifswald vertraglich geregelt ist.

§ 5 Inanspruchnahme der Leistungen des Imaging-Zentrums

  1. Zur Inanspruchnahme der Leistungen des Imaging-Zentrums vereinbaren die Nutzer*innen ein persönliches Gespräch mit den entsprechenden, auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) und in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführten Ansprechpersonen, in dem die zu bearbeitende Fragestellung sowie die experimentelle Vorgehensweise besprochen werden.
  2. Mit Anwender*innen und internen Auftraggeber*innen wird ein Erhebungsbogen erstellt, in dem unter anderem die Informationen über die zu untersuchenden Proben und die gewünschten Verfahren erfasst werden, so dass die von den Nutzer*innen zu tragenden Kosten abgeschätzt werden können. Die anfallenden Kosten werden anhand der jeweils geltenden Entgelttabelle und des tatsächlichen Nutzungsumfangs berechnet. Die Kostenübernahme bestätigen die Nutzer*innen mit einer Unterschrift. Anwender*innen bestätigen darüber hinaus die Einweisung in die Geräte, das Vorliegen der in Abhängigkeit von den einzelnen Geräten notwendigen Sicherheits- und Strahlenschutzunterweisungen sowie die Zusicherung der Einhaltung dieser Rahmennutzungsordnung und der jeweils anwendbaren gerätespezifischen Nutzungsordnung mit ihrer Unterschrift.
  3. Erfolgt die Gerätenutzung im Rahmen einer wissenschaftlichen Kooperation mit der Universitätsmedizin Greifswald oder anderen öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen, werden die Einzelheiten gesondert vertraglich vereinbart, wobei diese Rahmennutzungsordnung Bestandteil dieser Vereinbarungen wird.
  4. Für externe Auftraggeber*innen wird ein Angebot erstellt, das allgemeine Auftragsbedingungen umfasst. Der Vertrag zur Inanspruchnahme der Leistungen kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots zustande.

§ 6 Gerätezulassung, Zugangsregelung und Gerätenutzung im Anwendungsbetrieb

  1. Die Nutzung der Geräte im Anwendungsbetrieb setzt die Zustimmung der jeweiligen, auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) und in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführten Ansprechpersonen voraus.
  2. Die Einzelheiten der Zulassung zur Gerätenutzung sowie der Zugang zu den Geräten werden in den als Anhang aufgeführten gerätespezifischen Nutzungsordnungen verbindlich geregelt.
  3. Soweit in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten jedoch die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen für die Nutzung aller Geräte:
    1. Die Anwender*innen werden erst nach einer Geräteeinweisung und dem Erhalt der für die einzelnen Geräte notwendigen Sicherheits- und Strahlenschutzunterweisungen für die Buchung des Gerätes, sofern diese Möglichkeit verfügbar ist, freigeschaltet und dürfen die Geräte unabhängig buchen und nutzen. In allen anderen Fällen erfolgt die Zugangsgewährung in Absprache mit den auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) und in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführten Ansprechpersonen.
    2. Bei Überbuchung der Geräte werden Mitarbeitende und Studierende der Fachrichtung Biologie entsprechend der in § 4 festgelegten Priorisierung der Nutzergruppen bevorzugt.
    3. Nur Anwender*innen erhalten Zugang zu den Geräten und Räumen.
    4. Der Zugang zu den Geräten ist für interne und externe Auftraggeber*innen sowie Dritte nur nach Absprache und in Begleitung einer Ansprechperson oder einer für das jeweilige Gerät verantwortlichen Person (§ 2) erlaubt.
    5. Jede*r Anwender*in ist im Nutzungszeitraum für das genutzte Gerät verantwortlich. Sollten vor Beginn der Arbeiten Beschädigungen oder Mängel an den Geräten festgestellt oder ein unaufgeräumter Arbeitsplatz vorgefunden werden, sind diese Vorkommnisse unmittelbar an die unter § 2 genannten Ansprechpersonen zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
    6. Zum Ende des Nutzungszeitraums ist der Arbeitsplatz sauber und ordentlich zu hinterlassen.
    7. Die Nutzung der für die Gerätebetreibung notwendigen Computer für Internet-Recherchen oder sonstige, nicht unmittelbar mit dem Betrieb des Geräts zusammenhängende Arbeiten ist untersagt.
    8. Jede*r Anwender*in ist verpflichtet,
      • die Geräte sachgerecht zu nutzen und nur die Methoden/Bedienungselemente anzuwenden, für die er*sie eine Einweisung erhalten hat,
      • die Hinweise entsprechend der Sicherheits- und Strahlenschutzbelehrung einzuhalten,
      • die Geräte entsprechend der Sicherheitsbelehrung zu bedienen und keine Veränderungen vorzunehmen,
      • eine für das jeweilige Gerät verantwortliche Person umgehend schriftlich (E‑Mail) über Defekte und Sicherheitsmängel an den Geräten zu informieren und in diesen Fällen das Arbeiten an den Geräten sofort einzustellen,
      • beim Erkennen möglicher Gefährdungen sowie in jedem Fall beim unkontrollierten Austritt von Experimentallösungen oder sonstigen Kontaminationen, umgehend eine für das jeweilige Gerät verantwortliche Person zu informieren sowie für die Beantwortung von Fragen zur biologischen, chemischen oder arbeitssicherheitstechnischen Gefährdung zur Verfügung zu stehen und bei der Beseitigung der Gefährdung mitzuwirken, soweit dies ohne Gefahr für die eigene Gesundheit möglich ist,
      • sich am Ende der Nutzungszeit in das Logbuch einzutragen und diese Eintragung zu unterschreiben. Das Logbuch liegt beim jeweiligen Gerät aus. Beim elektronischen Logbuch entfällt die Unterschrift.    
      • den Weisungen der unter § 2 genannten Ansprechpersonen für die jeweiligen Geräte zu folgen,
      • einer für das jeweilige Gerät verantwortlichen Person die absehbare Nichtinanspruchnahme eines verabredeten Nutzungstermins mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen,
      • entsprechend der gerätespezifischen Entgelttabellen die angefallenen Kosten für die Nutzung der Leistungen und Geräte des Imaging-Zentrums zu begleichen.
    9. Dem*der Anwender*in ist es untersagt,
      • unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer*innen zu nehmen,
      • eigenständige Reparaturversuche oder Justierungen vorzunehmen,
      • Software zu installieren,
      • Gerätekomponenten zu wechseln oder für den Gebrauch an anderen Geräten mitzunehmen.
    10. Die korrekte Einhaltung der Vorgaben der Laborordnungen, der Arbeitssicherheit, der Biostoffverordnung, des Gentechnikgesetzes und anderer arbeits- oder sicherheitsrelevanter Vorschriften obliegt den Anwender*innen und wird in Zusammenhang mit der Gerätenutzung vorausgesetzt.
    11. Über das Ende des Arbeitsverhältnisses, eine Veränderung der Arbeitsgruppenzugehörigkeit sowie das Ende eines wissenschaftlichen Projekts muss die auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) und in den gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführte Ansprechperson umgehend schriftlich (per E-Mail) informiert werden. 

§ 7 Daten und Datenspeicherung

  1. Jede*r Anwender*in ist für alle von ihm*ihr erhobenen Daten, die daraus resultierenden Messungen und Rückschlüsse und deren Verwendung selbst verantwortlich.
  2. Das Imaging-Zentrum ist nicht zu einer Speicherung der Daten von Nutzer*innen und externen Auftraggeber*innen verpflichtet. Die unter § 2 genannten Ansprechpersonen übernehmen keinerlei Verantwortung für die Daten.
  3. Die von Anwender*innen generierten Daten dürfen nur an dem in der Einweisung zum Gerät bezeichneten Speicherort temporär abgelegt werden. Das Imaging-Zentrum ist berechtigt, die Daten nach Beendigung der Anwendung zu löschen. Die Archivierung dieser Daten obliegt dem*der Anwender*in selbst.
  4. Internen und externen Auftraggeber*innen werden die Daten in elektronischer Form (z.B. E‑Mail, universitäre Nextcloud) übergeben. Nach erfolgter Übergabe der Daten ist das Imaging-Zentrum nicht zu einer weiteren Speicherung der Daten verpflichtet.
  5. Die Beteiligung des Imaging-Zentrums an der Entstehung der Daten muss entsprechend den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis (siehe DFG-Richtlinien) berücksichtigt werden. Die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der vom Imaging-Zentrum angebotenen Leistungen schließt eine Co-Autorenschaft nicht aus. Rechtfertigt der Umfang die Beteiligung von Mitarbeitenden des Imaging-Zentrums (z.B. wenn die mikroskopischen Aufnahmen Grundlage für die Interpretation der Daten sind oder die Aufnahmen veröffentlicht werden) eine Co-Autorenschaft bei der Veröffentlichung von Daten, die im Servicebetrieb generiert wurden, so ist diese bei der Erstellung des Manuskripts zu berücksichtigen.
  6. Bei der Veröffentlichung von Daten, die im Anwendungsbetrieb gewonnen wurden, ist das Imaging-Zentrum in der Danksagung (Acknowledgement) zu erwähnen (Imaging Center of the Department of Biology, University of Greifswald). Haben jedoch Mitarbeitende des Imaging-Zentrums einen substanziellen intellektuellen und/oder experimentellen Beitrag zur Erzeugung von Daten, die im Anwendungsbetrieb generiert wurden und veröffentlicht werden sollen, geleistet (z.B. Beteiligung an der Versuchsplanung, Entwicklung von Methoden, Interpretation von Ergebnissen), so ist eine Co-Autorenschaft bei der Erstellung des Manuskripts zu berücksichtigen.
  7. Die im Imaging-Zentrum von Nutzer*innen generierten Daten dürfen unter Angabe der Quelle zum Zwecke der Lehre eingesetzt werden, sofern die Nutzer*innen dies nicht ausdrücklich schriftlich untersagen.

§ 8 Nutzungskosten und Abrechnungen

  1. Die Nutzung der Serviceleistungen und der unter § 3 aufgeführten Geräte des Imaging-Zentrums sind entgeltpflichtig.
  2. Die Berechnung des Nutzungsentgelts im Servicebetrieb für interne Auftraggeber*innen erfolgt aufgrund des Erhebungsbogens und der im Logbuch des Geräts vermerkten tatsächlichen Nutzungszeit. Im Anwendungsbetrieb ist nur die im Logbuch vermerkte tatsächliche Nutzungszeit Grundlage für die Berechnung des Nutzungsentgelts. Bei externen Auftraggeber*innen wird das Entgelt auf Grundlage des Angebots berechnet.
  3. Für die Berechnung der Höhe der Nutzungsentgelte werden folgende Entgeltgruppen unterschieden:
    1. Entgeltgruppe 1: Institute der Universität Greifswald einschließlich des Interfakultären Instituts für Genetik und Funktionelle Genomforschung (mit Ausnahmeregelungen für die Nutzer*innen, die das jeweilige Großgerät beantragt hatten)
    2. Entgeltgruppe 2: Universitätsmedizin Greifswald und andere öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen (insbesondere andere Universitäten, Universitätsmedizinen und institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen)
      Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Entgeltgruppe 2 ist, dass die Gerätenutzung und die Inanspruchnahme von Serviceleistungen des Imaging-Zentrums im Rahmen einer wissenschaftlichen Kooperation auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Kooperationsvereinbarung beruht und dass die jeweiligen Nutzer*innen im konkreten Fall nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln. Andernfalls gilt Entgeltgruppe 3.
    3. Entgeltgruppe 3: Universitätsmedizin Greifswald und andere öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen außerhalb bestehender Kooperationen bzw. wenn die Nutzung der Geräte im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nutzer*innen erfolgt; sonstige externe Auftraggeber, insbesondere kommerzielle Einrichtungen. 
  4. Die aktuellen Entgelte für die einzelnen Leistungen des Imaging-Zentrums sind in Entgelttabellen der jeweiligen gerätespezifischen Nutzungsordnungen aufgeführt, die in ihrer jeweils gültigen Fassung als Anlage Bestandteil dieser Rahmennutzungsordnung sind. Die Entgelttabellen sind intern auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) einsehbar.
  5. Anwender*innen und interne Auftraggeber*innen erklären sich mit der Unterzeichnung des Erhebungsbogens nach § 5 Abs. 2 mit der Übernahme der Kosten einverstanden.  Sofern nicht im Einzelfall anderweitige Absprachen getroffen wurden, erfolgt die Abrechnung entweder nach Abschluss der Arbeiten, quartalsweise, halbjährlich oder einmal jährlich.
  6. Die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte im Rahmen einer wissenschaftlichen Kooperation mit der Universitätsmedizin Greifswald oder einer anderen öffentlich finanzierten Forschungseinrichtung erfolgt auf Grundlage der nach § 5 Abs. 3 gesondert zu schließenden vertraglichen Vereinbarungen.
  7. Externen Auftraggeber*innen wird nach Abschluss des Dienstleitungsauftrags das Nutzungsentgelt entsprechend des erstellten Angebots in Rechnung gestellt.
  8. Der Lenkungsausschuss des Imaging-Zentrums ist berechtigt, die Entgelte ohne vorherige Ankündigung der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Die Entgeltänderungen werden nach ihrer internen Veröffentlichung auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) wirksam und gelten für alle ab der Veröffentlichung neu vereinbarten Nutzungen und Leistungen.

§ 9 Aufgaben, Rechte und Pflichten der für den Betrieb Verantwortlichen

  1. Die unter § 2 genannten Ansprechpersonen verpflichten sich
    •  zu einer Dokumentation der erteilten Nutzungsberechtigungen im Anwendungsbetrieb sowie der von internen Auftraggeber*innen in Auftrag gegebenen Serviceleistungen anhand der entsprechenden Erhebungsbögen (§ 5 Abs. 2).
    •  zur Dokumentation der Gerätenutzungszeit.
  2. Die für das jeweilige Gerät verantwortlichen Personen dürfen im Fall von Defekten sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten die Nutzung der Geräte vorübergehend eingrenzen und unterbrechen. Betroffene Nutzer*innen müssen darüber informiert werden.
  3. Während der Nutzung der Geräte durch Anwender*innen sind die für die jeweiligen Geräte verantwortlichen Personen jederzeit berechtigt, den Verlauf von Messungen bzw. die Erstellung mikroskopischer Aufnahmen zu kontrollieren und bei Fehlfunktionen abzubrechen.
  4. Die unter § 2 genannten Ansprechpersonen sind berechtigt, erforderlichenfalls Einsicht in die von den Nutzer*innen generierten Daten zu nehmen.
  5. Sowohl die von Anwender*innen erhobenen als auch die im Servicebetrieb generierten Daten müssen von den unter § 2 genannten Ansprechpersonen vertraulich behandelt werden.

§ 10 Haftung

  1. Entstehen im Anwendungsbetrieb Schäden an den Geräten, die  auf unsachgemäße oder falsche Bedienung durch eine*einen Anwender*in, durch Nichtbefolgung der den Anwender*innen obliegenden Pflichten oder durch Nichtbefolgen verbindlicher Weisungen der Ansprechpersonen (§ 2) zurückzuführen sind, ist der*die Anwender*in bzw. die Organisationseinheit, der er*sie angehört, verantwortlich und muss für die Kosten der Reparatur aufkommen.
  2. Ein Verstoß gegen diese Rahmennutzungsordnung oder die jeweils anwendbare gerätespezifische Nutzungsordnung kann zu einem Entzug der Nutzungserlaubnis des jeweiligen Gerätes führen. Den Anwender*innen stehen keine Schadensersatzansprüche aufgrund der Versagung, des Widerrufs oder der nachträglichen Beschränkungen der Zulassung zu.
  3. Bei Bedarf unterstützen die Ansprechpersonen nach § 2 Anwender*innen und Auftraggeber*innen bei der Interpretation der Messdaten. Ungeachtet dessen ist die Interpretation der Daten ausschließlich Sache der Anwender*innen oder Auftraggeber*innen. Es wird daher keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Interpretation der erhobenen Daten oder ihre Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. Anwender*innen und Auftraggeber*innen sind nicht berechtigt, gegenüber den Ansprechpersonen Ansprüche aus der Interpretation der erhobenen Daten geltend zu machen.
  4. Es wird darüber hinaus auch keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die Geräte (§ 3) jederzeit fehlerfrei und ohne Unterbrechung verfügbar sind.

§ 11 Inkrafttreten

Die Rahmennutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer fakultätsöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen

Gerätespezifische Nutzungsordnungen

  • für das Laboratorium für Elektronenmikroskopie (LEM) der Fachrichtung Biologie,
  • für die Fluoreszenzmikroskope am Institut für Mikrobiologie,
  • für die Fluoreszenzmikroskope am Zoologischen Institut und Museum,
  • für das konfokale Laserscanning-Mikroskop Leica Stellaris 8 am Center for Functional Genomics of Microbes,
  • für die Digitalmikroskope am Institut für Botanik und Landschaftsökologie
  • für den Röntgentomographen am Zoologischen Institut und Museum,
  • für das Transmissionselektronenmikroskop am Zoologischen Institut und Museum und
  • für das Rasterelektronenmikroskop Supra 40VP am Institut für Physik.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Mathematisch-Naturwissen-schaftlichen Fakultät vom 24. November 2021 und nach Stellungnahme des Senats der Universität Greifswald am 15. Dezember 2021.

Greifswald, den 7. Januar 2022

Der Dekan 
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät 
der Universität Greifswald 
Universitätsprofessor Dr. Gerald Kerth

Veröffentlichungsvermerk: Hochschulöffentlich bekannt gemacht am 14.01.2022