Gerätespezifische Nutzungsordnung für das Konfokale Laserscanning-Mikroskop

des Imaging-Zentrums der Fachrichtung Biologie

am Center for Functional Genomics of Microbes (C_FunGene)

Vom 7. Januar 2022

§ 1 Geltungsbereich der Nutzungsordnung

  1. Diese Ordnung regelt die Nutzung des konfokalen Laserscanning-Mikroskops am Center for Functional Genomics of Microbes im Anwendungsbetrieb. Sie ist als Anlage Bestandteil der Rahmennutzungsordnung für das Imaging-Zentrum der Fachrichtung Biologie.
  2. Das Gerät steht im Servicebetrieb nicht zur Verfügung. 

§ 2 Ansprechpersonen

  1. Allgemeine Ansprechperson ist der*die administrative Leiter*in des Imaging-Zentrums.
  2. Wissenschaftliche Ansprechpersonen und die für das CLSM Leica Stellaris 8 verantwortlichen Personen sind auf der Homepage des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de/ueber-uns/organisation/team/) aufgeführt.

§ 3 Geräte

Das im C_FunGene dem Imaging-Zentrum zur Verfügung gestellte konfokale Laserscanning-Mikroskop Leica Stellaris8 sowie eine detaillierte Beschreibung des Gerätes sind auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) aufgeführt.

§ 4 Gerätezulassung und Zugangsregelungen für Anwender*innen

  1. Anwender*innen dürfen das unter § 3 aufgeführte Gerät erst nach dem Ausfüllen des Erhebungsbogens (§ 5 Abs. 2 der Rahmennutzungsordnung) sowie einer Geräteeinweisung und Sicherheitsunterweisung durch eine für das jeweilige Gerät verantwortliche Person nutzen. Die personengebundene Geräteeinweisung ist mit einer Laserschutzunterweisung verbunden, die nur von einem Laserschutzbeauftragten durchgeführt werden darf. Nach der Geräteeinweisung erhält der*die Anwender*in Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten. Die Nutzungsdauer ist auf 1 Jahr begrenzt. Danach muss der*die Anwender*in eine erneute Laserschutzunterweisung erhalten.
  2. Der Zugang zu den Räumlichkeiten wird dem*der Anwender*in nach der Geräteeinweisung und der Sicherheits- und Laserschutzunterweisung auf dem Mitarbeiter- oder Gastausweis freigeschaltet. Nach Beendigung der Arbeiten muss der Gastausweis zurückgegeben werden.
  3. Voraussetzung für die Nutzung des Gerätes und den Zugang zu den Räumlichkeiten sind eine Unterweisung nach § 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und nach § 12 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) sowie das Vorliegen einer Vorsorgebescheinigung nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die mit einer Unterschrift auf dem Erhebungsbogen bestätigt werden müssen.

§ 5 Buchung des Gerätes für Anwender*innen

  1. Die Vergabe der Termine für Anwender*innen erfolgt in Absprache mit einer für das Gerät verantwortlichen Person (§ 2).
  2. Buchungen (Terminabsprachen) erfolgen in Absprache mit einer für das Gerät verantwortlichen Person oder über den Gerätenutzungskalender und dürfen nur von Anwender*innen vorgenommen werden. Ist für die Nutzung eines Geräts eine elektronische Buchung vereinbart, ist diese Voraussetzung für die Nutzung des Gerätes.
  3. Die maximal zusammenhängend buchbare Nutzungsdauer des Gerätes beträgt 48 h.
  4. Die Nutzung des Gerätes ohne vorherige Buchung ist untersagt.
  5. Anwender*innen gemäß § 4 Abs. 1 der Rahmennutzungsordnung haben 24 h / 7 Tage Zugang zu dem Gerät.
  6. Allen anderen Anwender*innen steht das Gerät von Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen, zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr zur Verfügung.
  7. Sollte das Gerät aufgrund eines Defektes oder einer Wartung nicht zur Verfügung stehen, ist keine Buchung möglich bzw. wird die Buchung durch eine für das jeweilige Gerät verantwortliche Person (§ 2) storniert. Der*die Anwender*in wird darüber informiert.

§ 6 Gerätenutzung für Anwender*innen

  1. Das unter § 3 aufgeführte Gerät darf nur von Anwender*innen genutzt werden.
  2. Arbeiten der biologischen Schutzstufen 3 – 4 bzw. mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 – 4 nach § 5 der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Sicherheitsstufen 3 – 4 bzw. mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 – 4 nach § 7 des Gentechnikgesetzes (GenTG) sind untersagt.
  3. Zum Ende des Buchungszeitraums ist der Arbeitsplatz sauber und ordentlich (gereinigte Objektive und Arbeitsplätze, Entsorgung von benutztem Verbrauchsmaterial und Glasresten) zu hinterlassen.
  4. Der*die Anwender*in ist am Ende der gebuchten Zeit zur Eintragung in das Logbuch verpflichtet.
  5. Nach Beendigung der Arbeiten muss der*die Anwender*in die Laser und Fluoreszenzlampen ausschalten.

Anlage

Entgelttabelle für die Nutzung des konfokalen Laserscanning-Mikroskops Leica Stellaris 8 am Center for Functional Genomics of Microbes in der jeweils geltenden Fassung