Gerätespezifische Nutzungsordnung für den Röntgentomographen
des Imaging-Zentrums der Fachrichtung Biologie
am Zoologischen Institut und Museum
Vom 7. Januar 2022
§ 1 Geltungsbereich der Nutzungsordnung
- Diese Ordnung regelt die Nutzung des Röntgentomographen am Zoologischen Institut und Museum im Anwendungs- und Servicebetrieb. Sie ist als Anlage Bestandteil der Rahmennutzungsordnung für das Imaging-Zentrum der Fachrichtung Biologie.
- Die Nutzung im Servicebetrieb erfolgt auf Grundlage der Regelungen der Rahmennutzungsordnung
§ 2 Ansprechpersonen
- Allgemeine Ansprechperson ist der*die administrative Leiter*in des Imaging-Zentrums.
- Wissenschaftliche Ansprechpersonen und die für das Gerät verantwortlichen Personen sind auf der Homepage des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de/ueber-uns/organisation/team/) aufgeführt.
§ 3 Geräte
Der am Zoologischen Institut und Museum dem Imaging-Zentrum zur Verfügung gestellte Röntgentomograph sowie eine detaillierte Beschreibung des Gerätes sind auf der Internetseite des Imaging-Zentrums (https://imaging.uni-greifswald.de) aufgeführt.
§ 4 Allgemeine Gerätenutzung
- Das Gerät wird in der Regel von eingewiesenen Mitarbeitenden des Zoologischen Instituts und Museum und des Imaging-Zentrums im Anwendungs- und Servicebetrieb bedient.
- Im Falle eines längerfristigen Projekts mit einer hohen Probenzahl oder mit Proben, an die umfangreiche Abbildungsanforderungen gestellt werden, ist die Nutzung des Gerätes im Anwendungsbetrieb auch für Mitarbeitende und Studierende aller Fachrichtungen der Universität Greifswald möglich.
- Die Nutzung des Gerätes für den Servicebetrieb ist nur eingewiesenen Mitarbeitenden des Zoologischen Instituts und Museums und des Imaging-Zentrums gestattet.
§ 5 Gerätezulassung und Zugangsregelungen für Anwender*innen
- Anwender*innen dürfen das unter § 3 aufgeführte Gerät erst nach einer Geräteeinweisung durch eine für das Gerät verantwortliche Person (§ 2) nutzen. Die personengebundene Geräteeinweisung ist mit einer Strahlenschutz- und Sicherheitsunterweisung verbunden, die nur von einer für den Strahlenschutz verantwortlichen Person im innerbetrieblichen Entscheidungsbereich für das unter §3 aufgeführte Gerät durchgeführt werden dürfen. Erst im Anschluss daran wird der*die Anwender*in für das Buchungssystem des Gerätes freigeschaltet und erhält Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten. Die Nutzungsdauer ist auf 1 Jahr begrenzt. Danach muss der*die Anwender*in eine erneute Strahlenschutzunterweisung erhalten und wird dann erst wieder für den Zugriff auf das Buchungssystem freigeschaltet.
- Der Zugang zu den Räumlichkeiten wird dem*der Anwender*in nach der Geräteeinweisung und der Sicherheits- und Strahlenschutzunterweisung auf den Mitarbeiter- oder Gastausweis freigeschaltet. Nach Beendigung der Arbeiten muss der Gastausweis zurückgegeben werden.
§ 6 Buchung des Gerätes für Anwender*innen
- Die Buchung des Gerätes erfolgt über den Gerätenutzungskalender. Der*die Anwender*in hat sein*ihr Passwort vor Missbrauch durch Dritte zu schützen.
- Die elektronische Buchung ist Voraussetzung für die Nutzung des Gerätes.
- Anwender*innen haben 24 h / 7 Tage Zugang zu dem Gerät.
- Sollte das Gerät aufgrund eines Defektes oder einer Wartung nicht zur Verfügung stehen, ist keine Buchung möglich bzw. wird die Buchung durch eine für das Gerät verantwortliche Person (§ 2) storniert. Der*die Anwender*in wird darüber informiert.
§ 7 Gerätenutzung für Anwender*innen
- Das unter § 3 aufgeführte Gerät darf nur von Anwender*innen genutzt werden.
- Die Nutzung des Gerätes darf nur in dem gebuchten Zeitraum erfolgen. Sollten längere Nutzungszeiten erforderlich sein, können diese vor Ort im Buchungssystem eingetragen werden, wenn die dafür benötigte Zeit nicht durch eine nachfolgende Buchung belegt ist.
- Der*die Anwender*in ist verpflichtet, von den Scanparametern einen Screenshot zu erstellen und diesen in dem dafür vorgesehenen Ordner zu speichern.
- Der*die Anwender*in ist am Ende der gebuchten Zeit zur Eintragung in das Logbuch verpflichtet.
Anlage
Entgelttabelle für die Nutzung des Röntgentomographen am Zoologischen Institut und Museum in der jeweils geltenden Fassung